Werbe-E-Mails sind grundsätzlich eine „unzumutbare Belästigung“ nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG – also SPAM! – und damit unzulässig. Eine Schaufensterwerbefirma belästigte mich mehrfach mit E-Mail-Werbung. Wer nicht hören will, muss fühlen.
Nach der ersten verbotenen E-Mail-Werbung der Firma vom 17.08.2024, kündigte ich gegenüber der GmbH für den Wiederholungsfall entsprechende Schritte an. Am 26.01.2025 bekam ich trotzdem erneut Spam-Werbung.
Jetzt gab ich das meinem Rechtsanwalt. Daraufhin musste die Firma eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und 367,23 € Anwaltskosten bezahlen.
Schaufensterwerbefirma nervt mit E-Mail-Werbung. Abmahnung,
Unterlassungserklärung und € 367,23 Anwaltskosten